§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Sportverein führt den Namen SV Eintracht Strehlen e.V. und hat seinen Sitz in Dresden. Er ist in das Vereinsregister unter der Geschäftsnummer VR1569 eingetragen.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zwecke, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51- 68 der Abgabenordnung. Er hat die Aufgabe, die im Verein Sporttreibenden, zu organisieren und sportlich zu fördern.
(2) Er verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen.
(3) Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und ihre Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Dem Vorstand, Funktionären, Übungsleitern sowie Mannschaftsleitern des Vereins können Auslagen und Aufwendungen erstattet werden. Die Zahlung pauschal angemessene Aufwandsentschädigung und die pauschale der Auslagenerstattung werden grundsätzlich nur aus dem Fördertopf gezahlt. Aufwandsentschädigungen werden aus dem Fördertopf für Trainer und Mannschaftleitern gezahlt.
(6) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 – Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen
b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen
c) auswärtigen Mitgliedern
d) fördernden Mitgliedern
e) Ehrenmitgliedern
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Prüfung an die Mitgliederversammlung zulässig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
(4) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüben schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils drei Monate zum 30. Juni und zum 31. Dezember des Kalenderjahres.
(5) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen
b) wegen Zahlungsrückstände mit Beiträgen von mehr als 3 Monatsbeiträgen trotz Mahnung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlung
Im Falle des Punkt 5 ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss schriftlich zu laden. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Entscheidung ist endgültig.
(6) Bei der Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflichten gegenüber dem Verein bis Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen.
(7) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereines. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen Mitglieds gegen den Verein müssen binnen 6 Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 4 – Recht und Pflichten
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.
Die Teilnahme der Mitglieder an den von Fachverbänden organisierten Sportgeschehen regelt sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Fachverbände.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und der weiteren Ordnung des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von monatlichen Beiträgen verpflichtet. Die Höhe und die Zahlungsweise der Beiträge beschließt die jeweilige Mitgliederversammlung.
§ 5 – Maßregelungen
(1) Gegen die Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Vergehens schuldig gemacht hat, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
a) Verweis
b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer bis zu vier Wochen
c) Geldstrafe
(2) Der Bescheid über die Maßregelung – die gegenüber Ehrenmitglieder nicht möglich ist – ist schriftlich dem Mitglied zuzustellen. Das betroffene Mitglied kann gegen die Entscheidung binnen 2 Wochen Berufung einlegen.
§ 6 – Organe
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) von der Mitgliederversammlung gewählte Ausschüsse
§7 – Die Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung.
Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl des Kassenprüfers
e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und anderen Fälligkeiten
f) Satzungsänderungen
g) Beschlussfassung über Anträge
h) Entscheidungen über die Berufung gegen ablehnenden Entscheid des Vorstand nach § 3 Abs. 2
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
j) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehen oder von der Mitgliederversammlung eingesetzten Ausschüssen
k) Auflösung des Vereins
(2) Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie sollte im 1. Quartal durchgeführt werden.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt
b) die Mehrheit der Mitglieder beantragt.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor dem Termin der Versammlung wörtlich mitgeteilt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen erfordern eine zweidrittel Mehrheit.
(6) Anträge können gestellt werden:
a) von jedem Mitglied
b) vom Vorstand
(7) Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingereicht sein.
(8) Über andere Anträge kann die Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingereicht wurde. Später eingegangene Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
(9) Auf Wunsch von mindestens zehn stimmberechtigten Delegierten ist über Anträge und Wahl eine geheime Abstimmung durchzuführen.
(10) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
§ 8 – Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind Mitglieder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben bzw. bei Minderjährigen deren Erziehungsberechtigte, gewählt werden können Mitglieder, die das 20. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
§ 9 – Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Kassenwart
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über deren Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
(3) Vorstand im juristischen Sinne sind:
a) der Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der Schatzmeister
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehenden genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.
(4) Der Vorsitzende leidet die Mitgliederversammlung. Er kann andere Vorstandsmitglieder mit der Leitung beauftragen.
(5) Über die Durchführung des Zeitraumes der Wahlen entscheidet der Vorstand. Auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder kann eine Wahl beantragt werden.
§ 10 – Ehrenmitglieder
(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zu stimmen.
(2) Ehrenmitglieder haben in den Mitgliederversammlungen Stimmrecht.
§ 11 – Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins, einschließlich die Bücher und Belege mindestens einmal im laufenden Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
§ 12 – Auflösung
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besondere einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Altstrehlen 1 e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 – Inkrafttreten
Diese Satzung ist in vorliegender Form am 28.04.1991 von der Mitgliederversammlung des Vereins SV Eintracht Strehlen 1991 e.V. beschlossen und die §§ 2 Abs. 5, 3, 8 Abs. 1, 12, 13 wurden in der Mitgliederversammlung vom 20.03.2010, 27.04.2013 und 25.11.2023 geändert, ansonsten stimmt der Satzungswortlaut mit dem, Registergericht zuletzt vorgelegten Satzungswortlaut überein.